Insbesondere kommt es in einem solchen Fall zu keiner Vermögensverlagerung, wenn der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet ist, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen. In diesem Fall besteht kein gesamtschuldnerischer Ausgleichsanspruch nach dem BGB. Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so kann es sich jedoch mangels zugrundeliegender zivilrechtlicher Verpflichtung um Unterhaltsleistungen handeln.